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Notwendige Klarstellung: Niedergelassene Ärzte können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen

Im Rahmen einer seit vergangenen Freitag geltenden aktuellen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Berlin, 11. Mai 2020 – „Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Die Politik hat rasch reagiert, wofür wir ausdrücklich dankbar sind“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV.

Bis vor kurzem hatte die Bundesagentur für Arbeit pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. In einem Schreiben an Bundearbeitsminister Hubertus Heil setzte sich der Vorstand der KBV für eine Klarstellung dahingehend ein, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein muss. „Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, führte Dr. Gassen aus. „Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erläuterte Dr. Hofmeister. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Anhang als PDF und im Internet unter https://www.kbv.de/html/417.php.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):

Die KBV vertritt die politischen Interessen der über 175.000 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten auf Bundesebene. Sie ist der Dachverband der 17 Kassen­ärztlichen Vereinigungen (KVen), die die ambulante medizinische Versorgung für 73 Millionen gesetzlich Versicherte in Deutschland sicherstellen. Die KBV schließt mit den gesetzlichen Krankenkassen und anderen Sozial­versicherungsträgern Vereinbarungen, beispielsweise zur Honorierung der niedergelassenen Ärzte und zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken­kassen. Die KVen und die KBV sind als Einrichtung der ärztlichen Selbstverwaltung Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mehr Informationen unter: www.kbv.de.

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